Was bedeutet Ortszuständigkeit?

Grundsätzlich ist jedes Jugendamt im Wohnort der interessierten Bewerber*innen zuständig für die Eignungsprüfung und Beratung der Bewerber*innen zum Thema des Pflegekinderwesens. Durch das Wunsch und Wahlrecht kann jedoch die Familie wählen durch welchen Dienst sie diese Beratung und Eignungsprüfung in Anspruch nimmt.

Wurde ein Kind von Bewerber*innen aufgenommen, wechselt nach zwei Jahren die Zuständigkeit an den Wohnort der Pflegefamilie. In einzelnen Fällen ist eine Weiterberatung durch den Träger möglich.